Eheverträge

Mit einem Ehevertrag ändern Sie die gesetzlichen Vorgaben, die der Gesetzgeber für die Ehe und insbesondere für die Folgen einer Ehescheidung geregelt hat.

 

Der Gesetzgeber hat unter anderem Regelungen zum Güterrecht und damit insbesondere zum Zugewinnausgleich geschaffen, zum Unterhaltsrecht und zum Versorgungsausgleich.

 

Ich versuche, Ihnen vereinfacht die wesentlichen gesetzgeberischen Regelungen zu erklären:

 

Das Güterrecht regelt die Vermögenslage in der Ehe und nennt als wesentliche Typen den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und den Güterstand der Gütertrennung. Ohne Ehevertrag leben Sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass während der Ehe das Vermögen jedes Ehegatten sein eigenes bleibt. Bei einer Ehescheidung wird abgerechnet: Das Ziel ist es, dass das während der Ehe von den Eheleuten erwirtschaftete Vermögen hälftig ausgeglichen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, wer von den Ehepartnern das Vermögen erwirtschaftet. Es kommt aber darauf an, dass es nur um die Verteilung des Vermögens geht, welches während der Ehe erwirtschaftet wurde. Erbschaft und Schenkungen werden vorab herausgerechnet, gleiches gilt für das Vermögen, das ein Ehepartner mit in die Ehe bringt. Zur Errechnung des Zugewinnausgleiches wird zunächst das Vermögen jedes Ehegatten bei der Heirat ermittelt und das Vermögen bei Zugang des Ehescheidungsantrages. Bei der Ermittlung der Differenz wird der Wertverlust des Vermögens (Inflationsrate) herausgerechnet, die Differenz ergibt den Zugewinn. Vom Zugewinn beider Ehepartner erhält jeder dann im Wege des Ausgleiches gleich viel. Dazu folgendes Beispiel:

  Ehefrau Ehemann
Vermögen bei Heirat  6.000 €  10.000 €
Vermögen ohne Erbschaften und Schenkungen bei Zustellung des Ehescheidungsantrages 26.000 € 90.000 €
Zugewinn 20.000 € 80.000 €
Differenz Zugewinn:                                                                                                              60.000 €    
Zugewinnausgleich + 30.000 € - 30.000 €
     
Das Endvermögen des Ehemannes übersteigt das der Ehefrau um   60.000 €
er hat ½ davon an die Ehefrau zu zahlen =   30.000 €

Dieses Beispiel ist stark vereinfacht und soll nur ein erstes Verständnis wecken.

 

Möchten Sie ein vergleichbares Ergebnis vermeiden, sollten Sie einen Ehevertrag schließen und beispielsweise Gütertrennung oder eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Ein solcher Ehevertrag ist zwingend beurkundungspflichtig. Bei der Gütertrennung erreichen Sie, dass die Vermögenslagen während der Ehe völlig getrennt sind und dass bei einer Scheidung jeder Ehepartner sein Vermögen behält. Es findet also kein Zugewinnausgleich statt. Auch hier mein Hinweis: Die Beschreibung ist stark vereinfacht. Die Vereinbarung einer Gütertrennung kann gegenüber der Zugewinngemeinschaft erbschaftssteuerrechtliche und auch erbrechtliche Nachteile für den Ehepartner mit sich bringen.

 

Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft geht es um einen moderneren Güterstand, auch hier ist die Vereinbarung eines notariellen Ehevertrages erforderlich. Beispielsweise können Sie regeln, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen, das kann sich anbieten für das Betriebsvermögen eines Ehepartners oder für ein mit in die Ehe gebrachtes Hausgrundstück, bei dem die Ehepartner davon ausgehen, dass der Wertzuwachs für das Hausgrundstück deutlich oberhalb der durchschnittlichen Inflationsrate liegt. Mit Ausnahme der vom Zugewinnausgleich herausgenommenen Gegenstände bleibt es beim oben beschriebenen Zugewinnausgleich.

 

Der Versorgungsausgleich regelt, dass sämtliche Versorgungsanwartschaften, die jeder Ehepartner bei privaten oder öffentlichen Versorgungssystemen erworben hat, bei Scheidung vom Gericht hälftig geteilt werden. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass beide Ehepartner während der Ehe gleich viele Versorgungsanwartschaften für die spätere Rente erwerben. Reine Kapitalversicherungen sind davon nicht betroffen, diese unterliegen dem Zugewinnausgleich.

 

Wollen Sie die Regelungen zum Versorgungsausgleich ändern, ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich. Die Rechtsprechung sieht allerdings deutliche Einschränkungen für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich vor, die ich Ihnen gerne persönlich in einem Gespräch erläutere.

 

 

 

Unterhalt: Eheleute schulden einander unter Umständen während der Ehe Trennungsunterhalt. Wegen der Verbundenheit in der Ehe sind die Eheleute grundsätzlich verpflichtet, den wirtschaftlich unterlegenen Ehepartner zu unterstützen. Regelungen in einem Ehevertrag zu Trennungs- und Betreuungsunterhalt sind nach Gesetz und Rechtsprechung nur sehr eingeschränkt möglich.

 

Der nacheheliche Unterhalt betrifft den Unterhalt, den ein wirtschaftlich unterlegener Ehepartner von dem anderen Ehepartner nach der Ehescheidung verlangen kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass zunächst ein gesetzlicher Anspruch vorliegt, beispielsweise ein Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters, wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit. Denkbar ist auch, dass ein Ehepartner aufgrund der bisherigen Lebensumstände einen Anspruch auf sogenannten Aufstockungsunterhalt erhält, um die Differenz des eigenen Einkommens zum anteiligen bisherigen Gesamteinkommens in der Ehe anzupassen. In Frage kommt auch ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Bei fast allen Unterhaltsansprüchen ist aber Voraussetzung, dass derjenige, der Unterhalt verlangt, zunächst selbst versucht, auf „eigenen” Beinen zu stehen und eine sogenannte angemessene Erwerbstätigkeit ausübt.

 

Empfinden Sie die gesetzlichen Regelungen zu nachehelichem Unterhalt für Ihre (geplante) Ehe für nicht passend, können Sie diese Regelungen in einem Ehevertrag ändern und unter Umständen auf Ehegattenunterhalt wechselseitig ganz verzichten. Unterhaltsansprüche können auch der Höhe nach oder zeitlich begrenzt werden.

 

Jeder Ehevertrag unterliegt richterlichen Kontrollen, bei einer Ehescheidung kann ein Richter die vertraglichen Regelungen auf Fairness und Angemessenheit überprüfen und gegebenenfalls die Regelungen ändern, schlimmstenfalls aufheben. Aufgabe von mir als Notar ist es, mit Ihnen den Ehevertrag sorgfältig vorzubesprechen und Vereinbarungen zu finden, die Ihren Interessen gerecht sind und einer richterlichen Überprüfung standhalten. Die Ausgewogenheit eines Ehevertrages sollte im Vordergrund stehen.

 

Einen Ehevertrag können Sie vor oder auch während der Ehezeit schließen.